Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1987

Geschäftszahl

87/02/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0101 E 20. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der ursächliche Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 wohl ein wesentliches Tatbestandselement, das im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des Paragraph 44, a VStG 1950 aufscheinen muss. Es ist daher Sache der Begründung, die sachverhaltsbezogenen Feststellungen aufzuzeigen (Hinweis E 9.9.1983, 81/02/0217).