Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1986

Geschäftszahl

86/02/0101

Rechtssatz

Der ursächliche Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 wohl ein wesentliches Tatbestandselement, das im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des Paragraph 44, a VStG 1950 aufscheinen muss. Es ist daher Sache der Begründung, die sachverhaltsbezogenen Feststellungen aufzuzeigen (Hinweis E 9.9.1983, 81/02/0217).