Verwaltungsgerichtshof
20.11.1986
86/02/0101
Der ursächliche Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 wohl ein wesentliches Tatbestandselement, das im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des Paragraph 44, a VStG 1950 aufscheinen muss. Es ist daher Sache der Begründung, die sachverhaltsbezogenen Feststellungen aufzuzeigen (Hinweis E 9.9.1983, 81/02/0217).