Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/12/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/12/0174

Entscheidungsdatum

18.09.1992

Index

L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AbfallG OÖ 1975 §24 Abs1;
AbfallG OÖ 1975 §24 Abs8;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §31b;

Rechtssatz

Die Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht einer Anlage, die das Kompostieren von biogenem Material zum Gegenstand hat, ist unter Zugrundelegung aller in Betracht kommenden Zeitpunkte - beginnend mit dem Antrag auf abfallrechtliche Bewilligung - auf Grund der neuen Rechtslage zu prüfen. Dies bedeutet im Beschwerdefall, daß die Behörde im Verfahren nach dem OÖ AbfallG die Bewilligungspflicht der Anlage auch nach dem neu eingeführten Paragraph 31 b, WRG zu prüfen hatte.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120174.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991120174_19920918X02