Verwaltungsgerichtshof
18.09.1992
91/12/0174
Die Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht einer Anlage, die das Kompostieren von biogenem Material zum Gegenstand hat, ist unter Zugrundelegung aller in Betracht kommenden Zeitpunkte - beginnend mit dem Antrag auf abfallrechtliche Bewilligung - auf Grund der neuen Rechtslage zu prüfen. Dies bedeutet im Beschwerdefall, daß die Behörde im Verfahren nach dem OÖ AbfallG die Bewilligungspflicht der Anlage auch nach dem neu eingeführten Paragraph 31 b, WRG zu prüfen hatte.