Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
96/02/0594
Entscheidungsdatum
19.12.1997
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/15 91/10/0146 8
Stammrechtssatz
Der Vorwurf der Anstiftung macht auch die Nennung des § 7 VStG bzw Ausführungen über das Verschulden im Spruch erforderlich. Weiters ist der unmittelbare Täter (der Angestiftete) anzuführen (Hinweis E 7.6.1988, 88/10/0002).Der Vorwurf der Anstiftung macht auch die Nennung des Paragraph 7, VStG bzw Ausführungen über das Verschulden im Spruch erforderlich. Weiters ist der unmittelbare Täter (der Angestiftete) anzuführen (Hinweis E 7.6.1988, 88/10/0002).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020594.X01
Dokumentnummer
JWR_1996020594_19971219X01