Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1997

Geschäftszahl

96/02/0594

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/15 91/10/0146 8

Stammrechtssatz

Der Vorwurf der Anstiftung macht auch die Nennung des Paragraph 7, VStG bzw Ausführungen über das Verschulden im Spruch erforderlich. Weiters ist der unmittelbare Täter (der Angestiftete) anzuführen (Hinweis E 7.6.1988, 88/10/0002).