Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1992

Geschäftszahl

91/10/0146

Rechtssatz

Der Vorwurf der Anstiftung macht auch die Nennung des Paragraph 7, VStG bzw Ausführungen über das Verschulden im Spruch erforderlich. Weiters ist der unmittelbare Täter (der Angestiftete) anzuführen (Hinweis E 7.6.1988, 88/10/0002).