Verwaltungsgerichtshof
15.06.1992
91/10/0146
Der Vorwurf der Anstiftung macht auch die Nennung des Paragraph 7, VStG bzw Ausführungen über das Verschulden im Spruch erforderlich. Weiters ist der unmittelbare Täter (der Angestiftete) anzuführen (Hinweis E 7.6.1988, 88/10/0002).