Die Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorhanden sind, die den Bezug einer erhöhten Rente rechtfertigen, hängt nur insoweit von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten ab, als diese Verhältnisse - der frühere Beruf oder die Vorbildung - die Art der zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmen
und damit auf das Berufsbild hinweisen. Die Beurteilung dagegen, ob dieses Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeige, ist von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten loszulösen, weil das Berufsbild nicht über die subjektive Berufseignung Aufschluss gibt, sondern die objektiven Anforderungen darstellt, die an die menschliche Konstitution des Beschädigten angelegt werden, dessen Berufseignung einzuschätzen ist (Hinweis auf das zu § 8 KOVG ergangene E 16.11.1955, 2088/55, VwSlg 3887 A/1955). und damit auf das Berufsbild hinweisen. Die Beurteilung dagegen, ob dieses Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeige, ist von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten loszulösen, weil das Berufsbild nicht über die subjektive Berufseignung Aufschluss gibt, sondern die objektiven Anforderungen darstellt, die an die menschliche Konstitution des Beschädigten angelegt werden, dessen Berufseignung einzuschätzen ist (Hinweis auf das zu Paragraph 8, KOVG ergangene E 16.11.1955, 2088/55, VwSlg 3887 A/1955).