Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1992

Geschäftszahl

91/09/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0272 E 29. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorhanden sind, die den Bezug einer erhöhten Rente rechtfertigen, hängt nur insoweit von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten ab, als diese Verhältnisse - der frühere Beruf oder die Vorbildung - die Art der zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmen

und damit auf das Berufsbild hinweisen. Die Beurteilung dagegen, ob dieses Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeige, ist von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten loszulösen, weil das Berufsbild nicht über die subjektive Berufseignung Aufschluss gibt, sondern die objektiven Anforderungen darstellt, die an die menschliche Konstitution des Beschädigten angelegt werden, dessen Berufseignung einzuschätzen ist (Hinweis auf das zu Paragraph 8, KOVG ergangene E 16.11.1955, 2088/55, VwSlg 3887 A/1955).