Die Behörde ist berechtigt, die Verpflichtung zum Rückersatz auszusprechen, wenn auch nur eine der beiden im § 54 Abs 1 KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind (Hinweis E 19.12.1958, 2335/57).Die Behörde ist berechtigt, die Verpflichtung zum Rückersatz auszusprechen, wenn auch nur eine der beiden im Paragraph 54, Absatz eins, KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind (Hinweis E 19.12.1958, 2335/57).