Verwaltungsgerichtshof
29.09.1992
92/09/0117
GRS wie VwGH E 1991/11/28 91/09/0151 2
Die Behörde ist berechtigt, die Verpflichtung zum Rückersatz auszusprechen, wenn auch nur eine der beiden im Paragraph 54, Absatz eins, KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind (Hinweis E 19.12.1958, 2335/57).