Da gegen den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem § 123 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 kein Rechtsmittel zulässig ist, ist damit der Instanzenzug erschöpft und nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0107) die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Da gegen den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem Paragraph 123, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 kein Rechtsmittel zulässig ist, ist damit der Instanzenzug erschöpft und nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0107) die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.