Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Geschäftszahl

91/09/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0196 1

Stammrechtssatz

Da gegen den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem Paragraph 123, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 kein Rechtsmittel zulässig ist, ist damit der Instanzenzug erschöpft und nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0107) die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.