Verwaltungsgerichtshof
26.09.1991
91/09/0094
GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0196 1
Da gegen den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem Paragraph 123, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 kein Rechtsmittel zulässig ist, ist damit der Instanzenzug erschöpft und nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0107) die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.