Die Wahrung der im § 105 WRG verankerten öffentlichen Interessen ist ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet. Ein subjektiv öffentliches Recht darauf, daß die Beh dieser ihr obliegenden Verpflichtung nachkomme, besteht nicht.Die Wahrung der im Paragraph 105, WRG verankerten öffentlichen Interessen ist ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet. Ein subjektiv öffentliches Recht darauf, daß die Beh dieser ihr obliegenden Verpflichtung nachkomme, besteht nicht.