Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Geschäftszahl

91/07/0012

Rechtssatz

Die Wahrung der im Paragraph 105, WRG verankerten öffentlichen Interessen ist ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet. Ein subjektiv öffentliches Recht darauf, daß die Beh dieser ihr obliegenden Verpflichtung nachkomme, besteht nicht.