Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/06/0235

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch die zwingende Anordnung einer mündlichen Verhandlung in Paragraph 3, Absatz eins, Stmk BauO gibt der Gesetzgeber zu erkennen, daß ihm in diesem Verfahren im besonderen Maße an der endgültigen Klärung der Sachlage und Rechtslage in Rede und Gegenrede, aber auch an der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des Rechtsinstituts der mündlichen Verhandlung (vor allem wegen Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG) gelegen ist. Dies bedeutet aber nicht, daß jede Änderung des Sachverhaltes oder das Hinzutreten einer übergangenen Partei oder das Erfordernis der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens jeweils für sich allein genommen eine (neuerliche) mündliche Verhandlung nach sich ziehen muß. Die in der zwingenden Anordnung einer mündlichen Verhandlung zu erblickende Grundsatzsentscheidung des Gesetzgebers in Paragraph 3, Absatz eins, Stmk BauO kann aber dann nicht ohne Auswirkung auf das Auslegungsergebnis bleiben, wenn hinsichtlich mehrerer rechtserheblicher Gesichtspunkte Änderungen eintreten. (Im konkreten Fall war dies in bezug auf die Änderung der Rechtslage durch die geplante Widmungsänderung und hinsichtlich neuer Mitspracherechte aller Nachbarn iSd Paragraph 61, Absatz 2, Litera b, Stmk BauO gegeben). Die erforderliche neuerliche Prüfung des Projektes schließt auch die Frage ein, ob nicht uU den gesetzlichen Bestimmungen auch (oder nur) durch Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden kann (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060235.X03

Im RIS seit

19.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991060235_19920924X03

Rechtssatz für 96/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/05/0249

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
BauO NÖ 1976 §98 Abs2;
BauO NÖ 1976 §99 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/24 91/06/0235 3 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Durch die zwingende Anordnung einer mündlichen Verhandlung in Paragraph 3, Absatz eins, Stmk BauO gibt der Gesetzgeber zu erkennen, daß ihm in diesem Verfahren im besonderen Maße an der endgültigen Klärung der Sachlage und Rechtslage in Rede und Gegenrede, aber auch an der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des Rechtsinstituts der mündlichen Verhandlung (vor allem wegen Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG) gelegen ist. Dies bedeutet aber nicht, daß jede Änderung des Sachverhaltes oder das Hinzutreten einer übergangenen Partei oder das Erfordernis der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens jeweils für sich allein genommen eine (neuerliche) mündliche Verhandlung nach sich ziehen muß. Die in der zwingenden Anordnung einer mündlichen Verhandlung zu erblickende Grundsatzsentscheidung des Gesetzgebers in Paragraph 3, Absatz eins, Stmk BauO kann aber dann nicht ohne Auswirkung auf das Auslegungsergebnis bleiben, wenn hinsichtlich mehrerer rechtserheblicher Gesichtspunkte Änderungen eintreten. (Im konkreten Fall war dies in bezug auf die Änderung der Rechtslage durch die geplante Widmungsänderung und hinsichtlich neuer Mitspracherechte aller Nachbarn iSd Paragraph 61, Absatz 2, Litera b, Stmk BauO gegeben). Die erforderliche neuerliche Prüfung des Projektes schließt auch die Frage ein, ob nicht uU den gesetzlichen Bestimmungen auch (oder nur) durch Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden kann (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050249.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996050249_19980324X01