Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0208

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob das Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung gem Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist", kommt es nur darauf an, daß die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden. Eine davon losgelöste Vorteilsabwägung und Nachteilsabwägung ist nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, ist auch eine den Abbau von Schulden in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht erheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040208.X03

Im RIS seit

19.03.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040208_19910319X03

Rechtssatz für 90/04/0349

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0349

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0208 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob das Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung gem Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist", kommt es nur darauf an, daß die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden. Eine davon losgelöste Vorteilsabwägung und Nachteilsabwägung ist nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, ist auch eine den Abbau von Schulden in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht erheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040349.X02

Im RIS seit

28.05.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040349_19910528X02

Rechtssatz für 91/04/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0177

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0208 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob das Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung gem Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist", kommt es nur darauf an, daß die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden. Eine davon losgelöste Vorteilsabwägung und Nachteilsabwägung ist nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, ist auch eine den Abbau von Schulden in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht erheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040177.X02

Im RIS seit

10.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1991040177_19911210X02

Rechtssatz für 93/04/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0144

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0208 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob das Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung gem Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist", kommt es nur darauf an, daß die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden. Eine davon losgelöste Vorteilsabwägung und Nachteilsabwägung ist nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, ist auch eine den Abbau von Schulden in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht erheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040144.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040144_19931123X02

Rechtssatz für 94/04/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/04/0002

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0208 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob das Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung gem Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist", kommt es nur darauf an, daß die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden. Eine davon losgelöste Vorteilsabwägung und Nachteilsabwägung ist nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, ist auch eine den Abbau von Schulden in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht erheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040002.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994040002_19940222X04