Verwaltungsgerichtshof
19.03.1991
90/04/0208
Bei der Beurteilung, ob das Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung gem Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist", kommt es nur darauf an, daß die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden. Eine davon losgelöste Vorteilsabwägung und Nachteilsabwägung ist nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, ist auch eine den Abbau von Schulden in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht erheblich.