Ein mit einem Gerät iSd § 5 Abs 2a lit b StVO erzieltes Ergebnis macht Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung. Der Gesetzgeber ist dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Meßgeräte ausgegangenEin mit einem Gerät iSd Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO erzieltes Ergebnis macht Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung. Der Gesetzgeber ist dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Meßgeräte ausgegangen
(Hinweis E 10.10.1989, 89/02/0039).