§ 6 Abs 3 ArbIG beantwortet nicht die Frage, ob die Einstellung des Strafverfahrens in Form eines Aktenvermerkes oder in Bescheidform zu erfolgen hat. Die Form der Einstellung ist im § 45 Abs 2 erster Satz VStG geregelt.Paragraph 6, Absatz 3, ArbIG beantwortet nicht die Frage, ob die Einstellung des Strafverfahrens in Form eines Aktenvermerkes oder in Bescheidform zu erfolgen hat. Die Form der Einstellung ist im Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz VStG geregelt.