Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
90/19/0465
Paragraph 6, Absatz 3, ArbIG beantwortet nicht die Frage, ob die Einstellung des Strafverfahrens in Form eines Aktenvermerkes oder in Bescheidform zu erfolgen hat. Die Form der Einstellung ist im Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz VStG geregelt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/19/0466