Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1377/56

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1377/56

Entscheidungsdatum

11.04.1957

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Wird der Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben, ist die belangte Behörde zufolge der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern lediglich dazu, die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nunmehr zu beachten. Ob und welche weiteren Ermittlungen durchzuführen sind, ergibt sich lediglich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die Einhaltung der früher verletzten Verfahrensvorschrift zeitigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1957:1956001377.X01

Im RIS seit

29.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1956001377_19570411X01

Rechtssatz für 1342/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1342/75

Entscheidungsdatum

11.12.1975

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1377/56 E 11. April 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben, ist die belangte Behörde zufolge der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern lediglich dazu, die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nunmehr zu beachten. Ob und welche weiteren Ermittlungen durchzuführen sind, ergibt sich lediglich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die Einhaltung der früher verletzten Verfahrensvorschrift zeitigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975001342.X02

Im RIS seit

11.12.1975

Dokumentnummer

JWR_1975001342_19751211X02

Rechtssatz für 0955/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0955/75

Entscheidungsdatum

29.01.1976

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1377/56 E 11. April 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben, ist die belangte Behörde zufolge der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern lediglich dazu, die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nunmehr zu beachten. Ob und welche weiteren Ermittlungen durchzuführen sind, ergibt sich lediglich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die Einhaltung der früher verletzten Verfahrensvorschrift zeitigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000955.X01

Im RIS seit

17.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975000955_19760129X01

Rechtssatz für 0458/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 4977 F/1976

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0458/75

Entscheidungsdatum

19.05.1976

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1377/56 E 11. April 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben, ist die belangte Behörde zufolge der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern lediglich dazu, die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nunmehr zu beachten. Ob und welche weiteren Ermittlungen durchzuführen sind, ergibt sich lediglich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die Einhaltung der früher verletzten Verfahrensvorschrift zeitigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000458.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1975000458_19760519X01

Rechtssatz für 1905/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1905/76

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1377/56 E 11. April 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben, ist die belangte Behörde zufolge der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern lediglich dazu, die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nunmehr zu beachten. Ob und welche weiteren Ermittlungen durchzuführen sind, ergibt sich lediglich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die Einhaltung der früher verletzten Verfahrensvorschrift zeitigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1976001905.X03

Im RIS seit

17.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014

Dokumentnummer

JWR_1976001905_19800627X03

Rechtssatz für 90/19/0334

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0334

Entscheidungsdatum

19.11.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1377/56 E 11. April 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben, ist die belangte Behörde zufolge der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern lediglich dazu, die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nunmehr zu beachten. Ob und welche weiteren Ermittlungen durchzuführen sind, ergibt sich lediglich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die Einhaltung der früher verletzten Verfahrensvorschrift zeitigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190334.X01

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1990190334_19901119X01