Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1990

Geschäftszahl

90/19/0334

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1377/56 E 11. April 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben, ist die belangte Behörde zufolge der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt neuerdings zu prüfen, sondern lediglich dazu, die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nunmehr zu beachten. Ob und welche weiteren Ermittlungen durchzuführen sind, ergibt sich lediglich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das die Einhaltung der früher verletzten Verfahrensvorschrift zeitigt.