Aufgrund des von Österreich zu Art 5 MRK abgegebenen Vorbehaltes bleiben die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen - also auch im VStG vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unberührt.Aufgrund des von Österreich zu Artikel 5, MRK abgegebenen Vorbehaltes bleiben die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen - also auch im VStG vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unberührt.