Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Geschäftszahl

90/19/0205

Rechtssatz

Aufgrund des von Österreich zu Artikel 5, MRK abgegebenen Vorbehaltes bleiben die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen - also auch im VStG vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unberührt.