Für die Einhaltung der Schutzbestimmungen des KJBG 1948 ist, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, gem § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich veranwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005), im Falle einer GmbH also deren handelsrechtlicher Geschäftsführer.Für die Einhaltung der Schutzbestimmungen des KJBG 1948 ist, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich veranwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005), im Falle einer GmbH also deren handelsrechtlicher Geschäftsführer.