Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Geschäftszahl

92/18/0479

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 90/19/0078 3

Stammrechtssatz

Für die Einhaltung der Schutzbestimmungen des KJBG 1948 ist, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich veranwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005), im Falle einer GmbH also deren handelsrechtlicher Geschäftsführer.