Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1990

Geschäftszahl

90/19/0078

Rechtssatz

Für die Einhaltung der Schutzbestimmungen des KJBG 1948 ist, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich veranwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005), im Falle einer GmbH also deren handelsrechtlicher Geschäftsführer.