Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
93/17/0067
Entscheidungsdatum
28.05.1993
Index
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/28 90/17/0122 4
(hier Anwendungsfall des § 63 Abs 4 Slbg GdO 1976)
Stammrechtssatz
Die im § 61 Abs 4 der NÖ GdO genannte Rechtsverletzung kann - analog zum Verfahren vor dem VwGH - unter anderem in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der höchsten Gemeindeinstanz oder in einer relevanten Verletzung von Verfahrensvorschriften bestehen.Die im Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ GdO genannte Rechtsverletzung kann - analog zum Verfahren vor dem VwGH - unter anderem in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der höchsten Gemeindeinstanz oder in einer relevanten Verletzung von Verfahrensvorschriften bestehen.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche
der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der
Vorstellungsbehörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170067.X01
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016
Dokumentnummer
JWR_1993170067_19930528X01