Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1993

Geschäftszahl

93/17/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/28 90/17/0122 4

(hier Anwendungsfall des Paragraph 63, Absatz 4, Slbg GdO 1976)

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ GdO genannte Rechtsverletzung kann - analog zum Verfahren vor dem VwGH - unter anderem in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der höchsten Gemeindeinstanz oder in einer relevanten Verletzung von Verfahrensvorschriften bestehen.