Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1993

Geschäftszahl

90/17/0122

Rechtssatz

Die im Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ GdO genannte Rechtsverletzung kann - analog zum Verfahren vor dem VwGH - unter anderem in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der höchsten Gemeindeinstanz oder in einer relevanten Verletzung von Verfahrensvorschriften bestehen.