Verwaltungsgerichtshof
28.05.1993
90/17/0122
Die im Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ GdO genannte Rechtsverletzung kann - analog zum Verfahren vor dem VwGH - unter anderem in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der höchsten Gemeindeinstanz oder in einer relevanten Verletzung von Verfahrensvorschriften bestehen.