Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
88/16/0049
Entscheidungsdatum
26.01.1989
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 228;
Rechtssatz
§ 21 BAO ist keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte. Die Tatbestände des GrEStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 Abs 1 BAO zur Lösung von Tatfragen (Hinweis E 1.7.1982, 81/16/0097).Paragraph 21, BAO ist keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte. Die Tatbestände des GrEStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gem Paragraph 21, Absatz eins, BAO zur Lösung von Tatfragen (Hinweis E 1.7.1982, 81/16/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160049.X02
Im RIS seit
26.01.1989
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009
Dokumentnummer
JWR_1988160049_19890126X02