Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

91/16/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0049 E 26. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 21, BAO ist keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte. Die Tatbestände des GrEStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gem Paragraph 21, Absatz eins, BAO zur Lösung von Tatfragen (Hinweis E 1.7.1982, 81/16/0097).