Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15818 A/2002
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2001/07/0040
Entscheidungsdatum
25.04.2002
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0220 E 18. März 1992 RS 2
(Hier nur zweiter Satz; die BH leitete den Devolutionsantrag vom
20. Dezember 1995 gemäß § 6 AVG an die sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde weiter. Diese Weiterleitung vermochte den
Übergang der Entscheidungspflicht in der Sache an die Oberbehörde
nicht auszulösen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVG-Novelle
1998, am 1. Jänner 1999, lag die Zuständigkeit zur Entscheidung
über die verfahrensgegenständlichen Anträge unverändert bei der BH.)
Stammrechtssatz
Die Weiterleitung eines Devolutionsantrages gem § 6 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der zuständigen Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht iS einer Zurückweisung, weil dieser nicht unmittelbar bei ihr eingebracht wurde und daher schon deshalb kein Zuständigkeitsübergang von der Erstbehörde an diese Behörde stattfand. Die Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde zur Zurückweisung wegen Unzuständigkeit lebt erst wieder auf, wenn der Bf nach Erhalt der Abgabenachricht auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde beharrt (Hinweis E 4.3.1989, 89/10/0085).Die Weiterleitung eines Devolutionsantrages gem Paragraph 6, AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der zuständigen Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht iS einer Zurückweisung, weil dieser nicht unmittelbar bei ihr eingebracht wurde und daher schon deshalb kein Zuständigkeitsübergang von der Erstbehörde an diese Behörde stattfand. Die Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde zur Zurückweisung wegen Unzuständigkeit lebt erst wieder auf, wenn der Bf nach Erhalt der Abgabenachricht auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde beharrt (Hinweis E 4.3.1989, 89/10/0085).
Schlagworte
Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070040.X04
Im RIS seit
11.07.2002
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017
Dokumentnummer
JWR_2001070040_20020425X04