Verwaltungsgerichtshof
18.03.1992
90/12/0220
Die Weiterleitung eines Devolutionsantrages gem Paragraph 6, AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der zuständigen Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht iS einer Zurückweisung, weil dieser nicht unmittelbar bei ihr eingebracht wurde und daher schon deshalb kein Zuständigkeitsübergang von der Erstbehörde an diese Behörde stattfand. Die Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde zur Zurückweisung wegen Unzuständigkeit lebt erst wieder auf, wenn der Bf nach Erhalt der Abgabenachricht auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde beharrt (Hinweis E 4.3.1989, 89/10/0085).