Die Organe des Pensionsfonds des Vlbg Landtages (§ 9 Abs 1 Vlbg BezügeG) haben im beh Verfahren von Amts wegen zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die begünstigte Bemessung der Pension nach § 5 Abs 3 der Satzungen des Pensionsfonds des Vlbg Landtages gegeben sind oder nicht. Die Bedeutung des § 5 Abs 3 erster Satz der Satzungen besteht darin, daß die zuständigen Behörden sich zwingend eines Facharztes zu bedienen haben, um vom medizinischen Standpunkt jene Fragen zu beantworten, die für die Beurteilung der von der Behörde zu lösenden Rechtsfrage von Bedeutung sind. Das Gutachten des Facharztes ist in freier Beweiswürdigung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes heranzuziehen. Eine Bindung der Behörden an das Gutachten besteht nicht. Zur Begutachtung der für die Erwerbsunfähigkeit maßgeblichen fachärztlichen Fragen kann durchaus die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten erforderlich werden.Die Organe des Pensionsfonds des Vlbg Landtages (Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg BezügeG) haben im beh Verfahren von Amts wegen zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die begünstigte Bemessung der Pension nach Paragraph 5, Absatz 3, der Satzungen des Pensionsfonds des Vlbg Landtages gegeben sind oder nicht. Die Bedeutung des Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz der Satzungen besteht darin, daß die zuständigen Behörden sich zwingend eines Facharztes zu bedienen haben, um vom medizinischen Standpunkt jene Fragen zu beantworten, die für die Beurteilung der von der Behörde zu lösenden Rechtsfrage von Bedeutung sind. Das Gutachten des Facharztes ist in freier Beweiswürdigung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes heranzuziehen. Eine Bindung der Behörden an das Gutachten besteht nicht. Zur Begutachtung der für die Erwerbsunfähigkeit maßgeblichen fachärztlichen Fragen kann durchaus die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten erforderlich werden.