Auf den zwischenmenschlichen Beziehungen zur Förderung einer gedeihlichen Zusammenarbeit stellt das BDG 1979 ab, wenn es ausdrücklich das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern durch Normierung wechselseitiger Dienstpflichten (vgl die Unterstützungspflicht und Gehorsamspflicht des Mitarbeiters in § 44 Abs 1 BDG 1979 einerseits, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art 20 Abs 1 B-VG findet sowie die Anleitungspflicht und Kontrollpflicht des Vorgesetzten/Dienststellenleiters nach § 45 BDG 1979 andererseits) regelt. Die Vorgesetzteneigenschaft wird dabei sowohl durch die Dienstaufsichtbefugnis als auch die Fachaufsichtsbefugnis begründet (§ 44 Abs 1 letzter Satz BDG 1979).Auf den zwischenmenschlichen Beziehungen zur Förderung einer gedeihlichen Zusammenarbeit stellt das BDG 1979 ab, wenn es ausdrücklich das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern durch Normierung wechselseitiger Dienstpflichten vergleiche die Unterstützungspflicht und Gehorsamspflicht des Mitarbeiters in Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 einerseits, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 20, Absatz eins, B-VG findet sowie die Anleitungspflicht und Kontrollpflicht des Vorgesetzten/Dienststellenleiters nach Paragraph 45, BDG 1979 andererseits) regelt. Die Vorgesetzteneigenschaft wird dabei sowohl durch die Dienstaufsichtbefugnis als auch die Fachaufsichtsbefugnis begründet (Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz BDG 1979).