Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/11/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/11/0054

Entscheidungsdatum

17.10.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (Hinweis auf E vom 17.2.1981, 1047/80)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984110054.X02

Im RIS seit

09.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1984110054_19841017X02

Rechtssatz für 85/11/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12146 A/1986

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/11/0247

Entscheidungsdatum

21.05.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0054 E 17. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (Hinweis auf E vom 17.2.1981, 1047/80)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110247.X02

Im RIS seit

18.01.2006

Dokumentnummer

JWR_1985110247_19860521X02

Rechtssatz für 86/10/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/10/0005

Entscheidungsdatum

15.09.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0054 E 17. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (Hinweis auf E vom 17.2.1981, 1047/80)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100005.X03

Im RIS seit

04.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1986100005_19860915X03

Rechtssatz für 89/11/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/11/0004

Entscheidungsdatum

18.04.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0054 E 17. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (Hinweis auf E vom 17.2.1981, 1047/80)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110004.X01

Im RIS seit

26.06.2007

Dokumentnummer

JWR_1989110004_19890418X01

Rechtssatz für 90/11/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/11/0039

Entscheidungsdatum

08.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0054 E 17. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (Hinweis auf E vom 17.2.1981, 1047/80)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110039.X01

Im RIS seit

16.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990110039_19900508X01

Rechtssatz für 90/11/0229

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/11/0229

Entscheidungsdatum

04.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0054 E 17. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (Hinweis auf E vom 17.2.1981, 1047/80)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110229.X02

Im RIS seit

26.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990110229_19910604X02

Rechtssatz für 91/04/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/04/0242

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0054 E 17. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (Hinweis auf E vom 17.2.1981, 1047/80)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Änderung der Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040242.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1991040242_19920519X03

Rechtssatz für 2001/08/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15694 A/2001

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/08/0057

Entscheidungsdatum

04.10.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0054 E 17. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (Hinweis auf E vom 17.2.1981, 1047/80)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080057.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2001080057_20011004X03

Rechtssatz für 2003/08/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16664 A/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/08/0060

Entscheidungsdatum

29.06.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0054 E 17. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (Hinweis auf E vom 17.2.1981, 1047/80)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080060.X01

Im RIS seit

16.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2003080060_20050629X01