Verwaltungsgerichtshof
04.06.1991
90/11/0229
GRS wie 84/11/0054 E 17. Oktober 1984 RS 2
Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Umständen die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (Hinweis auf E vom 17.2.1981, 1047/80)