Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0185

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §44 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Erteilung von Anweisungen an einen verläßlichen Arbeitnehmer reicht selbst dann, wenn von diesem die anstandslose Besorgung der ihm übertragenen Obliegenheiten erwartet werden kann, zu der dem Arbeitgeber angesichts der Wertung der ihm zur Last gelegten Tat als Ungehorsamsdelikt gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegenden Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht aus; er hätte vielmehr auch dartun müssen, daß er für die wirksame Überwachung der Einhaltung seiner Anweisungen gesorgt hat.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190185.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190185_19900618X01

Rechtssatz für 90/10/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/10/0165

Entscheidungsdatum

31.01.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs2 Z1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0185 1

Stammrechtssatz

Die Erteilung von Anweisungen an einen verläßlichen Arbeitnehmer reicht selbst dann, wenn von diesem die anstandslose Besorgung der ihm übertragenen Obliegenheiten erwartet werden kann, zu der dem Arbeitgeber angesichts der Wertung der ihm zur Last gelegten Tat als Ungehorsamsdelikt gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegenden Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht aus; er hätte vielmehr auch dartun müssen, daß er für die wirksame Überwachung der Einhaltung seiner Anweisungen gesorgt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100165.X03

Im RIS seit

31.01.1992

Dokumentnummer

JWR_1990100165_19920131X03