Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/19/0185

Rechtssatz

Die Erteilung von Anweisungen an einen verläßlichen Arbeitnehmer reicht selbst dann, wenn von diesem die anstandslose Besorgung der ihm übertragenen Obliegenheiten erwartet werden kann, zu der dem Arbeitgeber angesichts der Wertung der ihm zur Last gelegten Tat als Ungehorsamsdelikt gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegenden Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht aus; er hätte vielmehr auch dartun müssen, daß er für die wirksame Überwachung der Einhaltung seiner Anweisungen gesorgt hat.