Bei der Form der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung kommt dem Überlasser die Arbeitgebereigenschaft zu. Diese Person ist Täter iSd § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF vor der Nov 1990/450.Bei der Form der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung kommt dem Überlasser die Arbeitgebereigenschaft zu. Diese Person ist Täter iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung vor der Nov 1990/450.