Verwaltungsgerichtshof
26.09.1991
90/09/0190
Bei der Form der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung kommt dem Überlasser die Arbeitgebereigenschaft zu. Diese Person ist Täter iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung vor der Nov 1990/450.