Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Geschäftszahl

90/09/0190

Rechtssatz

Bei der Form der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung kommt dem Überlasser die Arbeitgebereigenschaft zu. Diese Person ist Täter iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung vor der Nov 1990/450.