Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1997

Geschäftszahl

95/09/0342

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0190 1

Stammrechtssatz

Bei der Form der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung kommt dem Überlasser die Arbeitgebereigenschaft zu. Diese Person ist Täter iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung vor der Nov 1990/450.