Verwaltungsgerichtshof
06.03.1997
95/09/0342
GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0190 1
Bei der Form der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung kommt dem Überlasser die Arbeitgebereigenschaft zu. Diese Person ist Täter iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung vor der Nov 1990/450.