Gem § 66 Abs 4 AVG im Zusammenhalt mit den noch außerdem heranzuziehenden §§ 37, 39 und 56 AVG über die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes haben die Berufungsbehörden die seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretenen Änderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen und auf neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen (Hinweis E 19.12.1952, 2883/51, VwSlg 2794 A/1952, E 22.1.1973, 820/71, VwSlg 8344 A/1973).Gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG im Zusammenhalt mit den noch außerdem heranzuziehenden Paragraphen 37, 39 und 56 AVG über die von Amts wegen vorzunehmende Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes haben die Berufungsbehörden die seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretenen Änderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen und auf neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen (Hinweis E 19.12.1952, 2883/51, VwSlg 2794 A/1952, E 22.1.1973, 820/71, VwSlg 8344 A/1973).