Ist die Suspendierung ex lege mit der in der einzig und allein hiefür vom Gesetzgeber normierten prozessualen Form, nämlich der Verfügung der Einstellung mittels Aktenvermerkes gem § 79 Abs 2 Wr DO, von der Disziplinarkommission beendet worden, so besteht keine Verpflichtung zu einer gesonderten Aufhebung der Suspendierung (Hinweis E 22.10.1986, 86/09/0049, VwSlg 12274 A/1986).Ist die Suspendierung ex lege mit der in der einzig und allein hiefür vom Gesetzgeber normierten prozessualen Form, nämlich der Verfügung der Einstellung mittels Aktenvermerkes gem Paragraph 79, Absatz 2, Wr DO, von der Disziplinarkommission beendet worden, so besteht keine Verpflichtung zu einer gesonderten Aufhebung der Suspendierung (Hinweis E 22.10.1986, 86/09/0049, VwSlg 12274 A/1986).