Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1990

Geschäftszahl

90/09/0060

Rechtssatz

Ist die Suspendierung ex lege mit der in der einzig und allein hiefür vom Gesetzgeber normierten prozessualen Form, nämlich der Verfügung der Einstellung mittels Aktenvermerkes gem Paragraph 79, Absatz 2, Wr DO, von der Disziplinarkommission beendet worden, so besteht keine Verpflichtung zu einer gesonderten Aufhebung der Suspendierung (Hinweis E 22.10.1986, 86/09/0049, VwSlg 12274 A/1986).