Die Notwendigkeit (Unvermeidlichkeit nach § 66 Abs 2 AVG) einer mündlichen Verhandlung kann sich immer nur im Tatsachenbereich, nie aber in der Frage der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergeben (Hinweis E 20.2.1986, 85/02/0179), wie sich aus § 43 AVG sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit dem sich nur auf Tatsachen beziehenden Grundsatz des Parteiengehörs (§ 45 Abs 3 AVG) ergibt.Die Notwendigkeit (Unvermeidlichkeit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG) einer mündlichen Verhandlung kann sich immer nur im Tatsachenbereich, nie aber in der Frage der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergeben (Hinweis E 20.2.1986, 85/02/0179), wie sich aus Paragraph 43, AVG sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit dem sich nur auf Tatsachen beziehenden Grundsatz des Parteiengehörs (Paragraph 45, Absatz 3, AVG) ergibt.