§ 11 Abs 2 ASVG ist eine bloße Berechnungsvorschrift und ordnet keine Bindung an gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche an, weshalb für die Bindung gemäß § 49 Abs 6 AVG daraus nichts zu gewinnen ist.Paragraph 11, Absatz 2, ASVG ist eine bloße Berechnungsvorschrift und ordnet keine Bindung an gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche an, weshalb für die Bindung gemäß Paragraph 49, Absatz 6, AVG daraus nichts zu gewinnen ist.