Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1994

Geschäftszahl

91/08/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0058 5

VwSlg 13383/A/1991

Stammrechtssatz

Paragraph 11, Absatz 2, ASVG ist eine bloße Berechnungsvorschrift und ordnet keine Bindung an gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche an, weshalb für die Bindung gemäß Paragraph 49, Absatz 6, AVG daraus nichts zu gewinnen ist.